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Das 1. Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Geschäftsbereich des Bundes-Justizministeriums vom 19.04.2006, BGBl. I, S. 866, wurde am 24.06.2006 mit Ausgabe des Bundesgesetzblattes Nr. 18 – 2006 bekannt gegeben und trat am 25.04.2006 in Kraft. Aufgehoben wurden damit das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Strafgesetzbuch (StGB), das Gerichts-Verfassungsgesetz (GVG), die Zivil-Prozess-Ordnung (ZPO), die Straf-Prozess-Ordnung (StPO) und die Familiengerichtsbarkeit (FamFG) !!
Mit dem 2. Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht wurden am 23.10.2007, BGBl. I, S. 2614, Nr. 59, dann die Abgaben-Ordnung 1977 (AO 77), das Umsatzsteuergesetz (UstG), das Einkommenssteuergesetz (EStG), die Finanzgerichts-Ordnung (FGO), das Ordnungswidrigkeiten Gesetz (OWiG) und weitere Gesetze mit Rechtskraft vom 30.10.2007 aufgehoben und gelöscht !!!
Mit Artikel 3 wurde auch das Gesetz über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgehoben ! Alle Corona-Verordnungen haben damit also auch keinerlei Rechtsgrundlage und hätten von den Politiker der Landesregierungen und Kreistage nicht beschlossen werden dürfen ! Der Bund, die Bundesrepublik ist damit nicht befugt, jemals (seit dem 30.10.2007) wieder irgendwelche Gesetze oder Verordnungen zu erlassen, was jedoch seit dem 30.10.2007 reichlich getan wurde, wie z.B. mit dem UN-Migrationspakt oder den jetzigen Corona-Verordnungen !!! Damit verstoßen alle Politiker, vom Bürgermeister bis zur “Bundeskanzlerin”, gegen die Auflagen der 4 Siegermächte (siehe auch die SHAEF-Gesetze) !

Räumlicher GeltungsbereichAuszug aus Urteil vom Bundesverwaltungsgericht – BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147:„Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“Auszug aus Urteil vom Bundesverfassungsgericht – BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963:„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Kanon oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt lesen.“Definition: Bestimmtheitsgebot – Verwaltungsrecht-Studium.de/Bestimmtheitsgebot:„Insbesondere Polizeiverordnungen, aber auch kommunale Satzungen und allgemeine Gesetze müssen dem Bestimmtheitsgebot entsprechen. Das Bestimmtheitsgebot wird aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleitet. […] Der Normgeber muss seine Regelungen so genau fassen, dass der Betroffene Inhalt und Grenzen der Normen erkennen und sein Verhalten daran ausrichten kann“Was gibt es für Grenzen?
Zeitliche Grenzen – es muss ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten und ggf. für das Außerkrafttreten erkennbar sein. Räumliche Grenzen – es muss ein räumlicher Bereich/ räumliche Ausdehnung erkennbar sein.Bei Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot, ist das Gesetz unbestimmt und damit rechtsungültig. Rechtsungültige Gesetze dürfen nicht zur Anwendung gebracht werden.Beispiele – ZPO, StPO, GVG:In Paragraf 1 des jeweiligen Einführungsgesetzes von Zivilprozessordnung (ZPO), Strafprozessordnung (StPO) und Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) werden die Geltungsbereiche für das entsprechende Gesetz definiert. Bis zum Jahr 2006 lautete dieser beispielhaft für die ZPO:„Die Zivilprozeßordnung tritt in dem Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.“Seit Veröffentlichung des Bundesgesetzblatt 2006, Teil I, Nr. 18 vom 24.04.2006 steht da nur noch:„[aufgehoben]“Mit Artikel 14 des Bundesgesetzblattes 867 vom 24.04.2006 wurde der Geltungsbereich der GVG aufgehoben.Mit Artikel 49 des Bundesgesetzblattes 873 vom 24.04.2006 wurde der Geltungsbereich der ZPO aufgehoben.Mit Artikel 67 des Bundesgesetzblattes 876 vom 24.04.2006 wurde der Geltungsbereich der StPO aufgehoben.Beispiel – Ordnungswidrigkeitengesetz:Seit Veröffentlichung des Bundesgesetzblatt 2007, Teil I, Nr. 59 vom 29.11.2007 wurde das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vollständig aufgehoben.Mit Artikel 57 des Bundesgesetzblattes 2622 definiert das OWiG keinen Zeitpunkt des Inkrafttretens mehr.Der definierte Geltungsbereich des OWiG beschränkt sich mit § 5 OWiG nur noch auf Schiffe und Luftfahrzeuge.„Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereiches auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.“Beispiel – Grundgesetz:In Artikel 23 des Grundgesetzes wurde der Geltungsbereich für das GG definiert. Bis zum 28.09.1990 lautete dieser:„Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der Länder Baden, Bayern, … und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“Mit Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 890 vom 28.09.1990 stand an dieser Stelle:„[aufgehoben]“Mit Artikel 4 des Bundesgesetzblattes 890 vom 28.09.1990 wurde der Geltungsbereich des GG aufgehoben.