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Was ist ein Amt?
Ämter müssen folgendes aufweisen:
– Staatlich (alle Macht geht vom Volk aus. Also, alles was vom Volk repräsentiert wird, das wäre ein Staat. Das Volk wurde jedoch nie definiert)
- Hoheitlich (in dem Gebiet wo es Geltung hat – man nennt es Gebietskörperschaft) Installiert wird dieses “hoheitliche” durch eine Volkshoheit.
- Öffentlich (stellt ausschließlich eine Verwaltung, jedoch ohne Rechte, dar)
- Rechtlich (es ist ein Begriff welches durch das Bekenntnis des Volkes, Entscheidungen treffen darf)
Fazit für das Amt: Bei einem Amt wird alles im heiligen Auftrag des Menschen erfüllt. Wenn Teile daraus nicht erfüllt sind, kann es kein Amt geben. Unabhängig davon, ob mit dem 1 BvR 147/52 vom 17.12.1953 „Alle Beamtenverhältnisse mit 08.05.1945 erloschen sind”.
Nur Menschen können ein Amt bilden, keine entrechteten Personen.
In rabulistischer Form (spitzfindige Wortverdrehung) schreiben die Bediensteten gerne “am Amt” und nicht “im Amt”. Genauso wie die Gerichte.
Ämter (nicht geschützter Name) wie sie heute vorherrschen, sind ein privatwirtschaftliches unternehmerisches Amt…..ja, sie sind im öffentlichen Recht, aber immer betonen, dass sie über kein staatliches Recht verfügen.
Was ist eine Behörde?
Behörde ist jede Stelle der öffentlichen Verwaltung, jedoch ohne Verwaltungsrechte, da sie von juristischen Personen oder als jur. Personengesellschaft (diese können den immateriellen Anteil, das öffentliche Recht und das GfAbk.IV nicht versichern) geführt werden.
Eine Behörde täuscht mit baulichen Körperschaften fälschlicherweise eine Gebietskörperschaft mit eigens installierten Selbstverwaltungstrieb vor.
Die Behörde will also mit und in baulichen Körperschaften hoheitliche Rechte für ihre Bediensteten vortäuschen. Deshalb verleihen Richter (SACHE) in Urteilen, Bescheiden und Erkenntnissen etc. den Dienstnehmern (SACHE) der Behörden gerne hoheitliche Befugnisse. Diese Richter sind dazu gar nicht befugt diese zu verleihen, weil sie selbst juristische Personen (in der Sache) sind.
Fazit: Eine tote SACHE kann einer anderen toten SACHE keine Rechte verleihen. § 442 – ABGB Satz 3…. Niemand kann einem anderen mehr Recht abtreten, als er selbst hat. Sie auch Anna von Reitz (https://t.me/freiheitschmied/1317)
Also nochmals… Juristische Personen können keine öffentlichen Rechte erteilen weil sie diese selber nicht haben.