Das Bundeswahlgesetz (BWahlG)
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts urteilten im Juli 2012: Gleich drei zentrale Elemente des Wahlgesetzes “verstoßen gegen die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl, sowie gegen den Grundsatz der Chancengleichheit”, und damit gegen das Grundgesetz – und das rückwirkend seit Mai 1956, also dem Tag der Ausfertigung des Gesetzes.
Beweis: Urteile BVerfG, 25.07.2012 – 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11
Die Tragweite dieses Urteil könnte immens sein, wenn wir dessen Bedeutung wirklich verstehen würden.
KEIN verfassungsgemäßes Wahlgesetz heißt KEINE verfassungsgemäßen Wahlen. Folglich KEIN Parlament, was auf verfassungsgemäßen Wege zustande gekommen ist, und damit auch KEIN verfassungsgemäßer Gesetzgeber. Unter solchen Umständen kann KEINE Abstimmung im Parlament verfassungsgemäß sein, woraus schließlich die Nichtigkeit ALLER Beschlüsse seit 1956 die Folge ist.
Aber natürlich nur, wenn wir uns dessen bewusst sind und unmittelbare Konsequenzen fordern!