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Begriffsklärung
Menschen die verschiedenen Rechtskreisen angehören, haben rechtlich nichts miteiander zu tun. Sie sind rechtlich voneinander getrennt. Das klassische Beispiel ist das rechtliche Verhältnis von Indianern zu Siedlern in Nordamerika in der Zeit der Einwanderung und Ausdehnung der Siedlungsebiete der Einwanderer. Beide Menschengruppen haben im selben Gebiet gelebt. Wenn ein Einwanderer bzw. Siedler einen rechtlichen Konflikt mit einem anderen Einwanderer hatte, hat er dies nicht vor einem Indianer-Häuptling oder Indianer-Gericht klären lassen sondern vor einem Gericht der sich neu formenden staatlichen Strukturen der Einwanderer. Umgekehrt wären zwei Indianer, die einen rechtlichen Konflikt miteinander hatten, nicht auf die Idee gekommen, einen Sheriff oder ein Gericht der Einwanderer zu bemühen. Vielmahr haben sie das dann nach Indianer-Regeln bspw. vor dem Häuptling ihres Stammes geklärt. Es waren eben im selben Gebiet unterschiedliche Rechtskreise, die nichts miteiander zu tun hatten. Richtig problematisch wurde es, wenn ein Einwanderer bzw. Siedler mit einem Indianer einen rechtlichen Konflikt zu klären hatte. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtskreise gab es keine Möglichkeit, hier eine einvernehmliche Lösung zu finden, es sei denn einer der beiden Konfliktparteien war bereit, sich freiwillig in den Rechtskreis des Anderen zu begeben bzw. sich dem Recht des Rechtskreises der anderen Konfliktpartei freiwillig unterzuordnen.
Abzugrenzen von dem Begriff „Rechtskreis“ ist der Begriff „Rechtsebene“. Dieser Begriff ist nur innerhalb eines Rechtskreises zu verwenden. Das heißt, nur innerhalb eines Rechtskreises gibt es verschiedene Rechtsebenen – Ebenen des Rechts die man einteilen kann in höherrangiges oder niederrangiges Recht. Auf der ganzen Welt gilt bspw.:
„Höherrangiges Recht bricht niederrangiges Recht.“
Es gibt somit keine „höherrangigen“ oder „niederrangigen“ „Rechtskreise“ so wie es keine „eigenen“ oder „fremden“ „Rechtsebenen“ gibt.
Über das „UN“-System und weitere Konstrukte der Rechtsvereinheitlichung bilden heute praktisch alle sogenannten „Staaten“ (richtiger sogenannte „Länder“) nur noch einen einzigen Rechtskreis, zumindest partiell bzw. größerenteils.
Komplett unterschiedliche Rechtskreise findet man nur in alten Rechtsständen. Bspw. Staaten oder Reiche, die sich keinen gemeinsamen höherrangigen Rechtsstrukturen freiwillig untergeordnet haben, bilden automatisch komplett unterschiedliche Rechtskreise.
Deshalb konnte man früher einem despotischen oder faschistischen Regime entkommen indem man in einen anderen Staat resp. Rechtskreis floh. Das geht heute kaum noch, weil die heute geltenden (nicht gültigen) Rechtskreise vereinheitlicht wurden über „UN“, „EU“, OSZE etc., erst partiell und inzwischen praktisch vollständig.
Dennoch gibt es heute noch zumindest partiell verschiedene Rechtskreise. Beispielsweise gibt es keine Rechtsgrundlage zur Auslieferung an das „BRD“-System in den „Ländern“ Bangladesch, Guatemala, Iran, Kasachstan, Kuba und Philippinen.
Um bspw. zu verschleiern, dass der bekannte Dissident bzw. Regimekritiker Oliver Janich aufgrund von Druck durch „BRD“Stellen auf den Philippinen ohne Rechtsgrundlage inhaftiert ist, versucht das korrupte Regime der Philippinen, ihm eine im dortigen Inland / im dortigen Rechtskreis begangene Straftat anzuhängen.
Prinzip der freiwilligen Unterordnung
Gehen wir vom einfachsten Fall aus: Mann oder Weib lebt allein in der Natur, der Boden gehört niemandem. Er / sie hat keinen Namen, zumal keine Ansprache stattfindet. Basis sind
1. die Naturgesetze.
Mann / Weib muß verhindern, daß er / sie verhungert, erfriert oder an Krankheit stirbt. Er / sie hat alle universellen Rechte, er / sie kann Bäume fällen, Tiere töten, es gibt keine rechtlichen Konflikte.
Für die Menscheit ist es existentiell, Gemeinschaften zu bilden. Erst durch die Bildung von Gemeinschaften besteht ein rechtlicher Regelungsbedarf. Die kleinste menschliche Gemeinschaft, die das Überleben der Menscheit sichert, ist die gegengeschlechtliche Paarbeziehung. Hierfür müssen Mann und Weib eine rechtliche Verbindung eingehen, in der jeder der beiden freiwillig von universellen Rechten abgibt, sich freiwilig in eine strukturell niedrigere Rechtsebene begibt, um in die Vorteile dieser neu entstandenen Gemeinschaft zu gelangen. Der Mensch gibt sich seinen Namen selbst (Erwachsenenritual), Basis sind
1. die Naturgesetze
2. das Naturrecht.
In der Erweiterung dieser Gemeinschaft haben wir die Sippe, deren Erweiterung endet nach modernem Sprachgebrauch in der staatlichen Gemeinde, eine Gebietskörperschaft im jeweiligen Siedlungsgebiet. Die Erweiterung der staatlichen Gemeinde ist der Staat. Jeder Mensch kann erneut von universellen Rechten freiwiilig abgeben, sich freiwilig in eine strukturell niedrigere Rechtsebene begeben, um in die Vorteile dieser neu entstandenen Gemeinsschaft, diesem Staat, zu gelangen. Die juristische Fiktion ist die natürliche Person, Basis sind
1. die Naturgesetze
2. das Naturrecht
3. das Staatsrecht.
Das Recht am Namen dieser natürlichen Person hat der Staat. Der Mensch in dieser natürlichen Person kann erneut von universellen Rechten freiwiilig abgeben, sich freiwilig in eine strukturell niedrigere Rechtsebene begeben, um in die Vorteile dieser neu entstandenen Gemeinschaft zu gelangen, beispielsweise wenn er als Personal einer Firma tätig sein will. Die zugehörige juristische Fiktion dieser Firma ist die juristische Person, Basis sind
1. die Naturgesetze
2. das Naturrecht
3. das Staatsrecht
4. das Handelsrecht.
Das Recht am Namen dieser juristischen Person hat die Firma.
Fazit:
Für die Menschheit besteht die Notwendigkeit, Gemeinschaften zu bilden. Die Bildung dieser Gemeinschaften ist prinzipiell freiwillig, indem der Mensch von universellen Rechten abgibt, sich freiwillig in eine niedrigere Rechtsebene begibt, um in die Vorteile dieser neu entstandenen Gemeinschaft zu gelangen.
Dabei ist bemerkenswert, daß der Mensch niemals zu einer Person werden kann sondern nur für eine Person handeln kann.
Das Prinzip der freiwilligen Unterordnung ist universell. Es gilt nicht nur für Menschen sondern auch für Körperschaften, wie unter 3v4 näher erklärt werden wird.
Bodenrechte und staatliche Gemeinden
Seit der Seßhaftwerdung der Menschen sind die bedeutsamsten Rechte die sogenannten „Bodenrechte“. Diese basieren auf der einfachen Frage: „Wem gehört das Land?“ Auf der ganzen Welt gilt: „Wer eine herrenlose Sache an sich nimmt, kann Eigentum daran erlangen.“ Dieser Grundsatz wird bspw. auch im „BRD“-System im §958 „BGB“ abgebildet. Das härteste Kriterium für Eigentum ist die Vererbbarkeit. Damit gehört das Land den Erstbesiedlern und deren Nachfahren bzw. Erben.
Menschen werden geboren, wandern zu, wandern ab und sterben. Niemand von uns kann deshalb als Einzelner beweisen, daß er Nachfahre der Erstbesiedler ist. Das ist auch nicht nötig. Mit der Besiedlung sind automatisch Gemeinschaften
1. mit definiertem Gebiet
2. mit definiertem Innenverhältnis
3. mit definiertem Außenverhältnis
entstanden, sogenannte „Gebietskörperschaften“.
Diesen staatl. Gemeinden gehört das Land. Folgerichtig sind in den staatl. Gemeinden die Erstbesiedlungsrechte ggf. seit vielen Jahrhunderten konserviert. Eine Körperschaft kann im Gegensatz zu Menschen Jahrhunderte und Jahrtausende existieren und muss niemals „sterben“. Wer in einer staatlichen Gemeinde legitim seinen Wohnsitz genommen hat, ist Angehöriger dieser Gebietskörperschaft und damit gemeinschaftlich Inhaber der Bodenrechte.
Es gilt deshalb der Satz: „Die Rangigkeit des Rechts richtet sich nach der Nähe zum Boden“. Folglich bilden die staatlichen Gemeinden in struktureller Hinsicht die höchste Rechtsebene. Jede staatliche Gemeinde kann selbst entscheiden, auf welche Weise sie mit staatlichen Nachbargemeinden kooperiert. Staatliche Gemeinden können freiwillig von ihren universellen Rechten abgeben und sich in eine strukturell niedrigere Rechtsebene begeben, um in die Vorteile dieser Gemeinschaft zu gelangen. Hierdurch bilden sie einen Staat. Dabei können die staatlichen Gemeinden ohne Staat existieren, nicht aber ein Staat ohne die staatlichen Gemeinden. Schließlich gab es die allermeisten staatlichen Gemeinden bzw. Ortschaften lange bevor es die heutigen Staaten gab. Im Weiteren können die Staaten freiwillig von ihren universellen Rechten abgeben und sich in eine strukturell niedrigere Rechtsebene begeben, um die Vorteile dieses so entstandenen Staatenbundes zu erlangen. Die Staaten können ohne den Staatenbund existieren, nicht aber der Staatenbund ohne die (Bundes-)Staaten. Bezogen auf unsere verfassungsmäßige Ordnung im Rechtsstand vom 30.07.1914 haben wir damit folgende strukturelle Rechtsebenen:
1. staatliche Gemeinden (strukturell höchste Rechtsebene)
2. (Bundes-)Staaten (Königreich Preußen, Königreich Bayern etc.) (strukturell zweithöchste Rechtsebene)
3. Staatenbund (Deutsches Reich) (strukturell niedrigste Rechtsebene).
Indem sich die staatlichen Gemeinden freiwillig dem Recht der Staaten, und die Staaten sich freiwillig dem Recht des Staatenbundes untergeordnet haben, entstehen folgende funktionelle Rechtsebenen:
1. Staatenbund (Deutsches Reich) (funktionell höchste Rechtsebene)
2. (Bundes-)Staaten (Königreich Preußen, Königreich Bayern etc.) (funktionell zweithöchste Rechtsebene)
3. staatliche Gemeinden / Ortschaften (funktionell niedrigste Rechtsebene.
Fazit:
Um die Übersicht zu behalten ist es wichtig, zwischen strukturellen und funktionellen Rechtsebenen zu unterscheiden.
Aufgrund der gegebenen strukturellen Rechtsebenen in Deutschland legitimieren die staatlichen Gemeinden den jeweiligen Staat und die (Bundes-)Staaten legitimieren das Reich. Ein Staat ist somit ein Gemeindeverbund und das Reich ist ein Staatenbund.
Konsequenzen für die Reorganisation
Ein Staat benötigt für seine Existenz nach der Drei-Elemente-Lehre bekanntermaßen
1. Staatsgebiet
2. Staatsvolk
3. Staatsgewalt.
Die zwei entscheidenden Säulen für die Legitimation eines Staates sind:
1. die staatlichen Gemeinden (diese stellen das Staatsgebiet)
2. die Gesamtheit der Staatsangehörigen (diese bilden das Staatsvolk).
Für die Herstellung unserer verfassungsmäßigen Ordnung in Deutschland, das heißt des Rechtsstandes vom 30.07.1914 müssen wir bereit sein, Verantwortung für das Gemeinwesen zu übernehmen. Die oberste Priorität hat dabei die Reorganisation der (staatl.) Gemeinden. Dies ergibt sich aus ihrer superioren Position hinsichtlich der strukturellen Rechtsebenen. Der (staatl.) Bürgermeister / Ortsvorsteher ist in dem ihm anvertrauten Hoheitsgebiet allen Menschen und Personen gegenüber vollumfänglich weisungsbefugt.
Die (staatl.) Gemeinden sind die Inhaber der Bodenrechte und haben damit die höchsten Rechte. Sie können selbst entscheiden, auf welche Weise sie mit (staatl.) Nachbargemeinden kooperieren. Nur die (staatl.) Gemeinden können in ihrem Hoheitsgebiet die Tätigkeit von Bundesstaatsverwesern, Reichsverwesern, Exilregierungen oder Wahlkommissionen etc. legitimieren. Gegenwärtig befinden wir uns im Notstand, weil die staatlichen Stellen nicht handlungsfähig sind. Jeder Staatsangehörige hat in dem gegenwärtigen Notstand nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, alles zu tun, um die Handlungsfähigkeit der (staatl.) Strukturen und damit die verfassungsmäßige Ordnung wieder herzustellen. Jeder, der seine Staatsangehörigkeit nach RuStaG 1913 glaubhaft machen kann, hat das Recht, seinen Staat und seine (staatl.) Gemeinde zu repräsentieren. Er kann sich selbst in das Amt des Bürgermeisters / Ortsvorstehers im Notstand in Eigeverantwortung einsetzen und die (staatl.) Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz hat, repräsentieren. Mit ein paar Mitstreitern kann man daraufhin die Handlungsfähigkeit der (staatl.) Gemeinde wiederherstellen. Dies ist absolut notwendig:
● Wir müssen annehmen, daß machtvolle Kräfte versuchen werden, in Deutschland Chaos und Not herzustellen, um die Deutschen zu dezimieren und aus dem Chaos ihre NWO zu basteln
● Menschen können sich nur auf der Ebene der (staatl.) Gemeinden wirksam gegenseitig helfen
● nur Menschen in Nachbarschaft kennen sich und bemerken, wenn sich jemand in seinem Verhalten ändert, weil er von einer Verbrecherorganisation wie „Verfassungsschutz“, „MI6“ oder „CIA“ vereinnahmt wurde
● legitime Repräsentanten der (staatl.) Gemeinde haben die Legitimation, bspw. Energiewerke, Wasserwerke oder andere Versorgungseinrichtungen zu beschlagnahmen, zu enteignen oder sie ihrer Zweckbestimmung zuzuführen, was einst zur Verhinderung von Chaos, Not und und Tod notwendig sein dürfte
● legitime Repräsentanten der (staatl.) Gemeinde haben die Legitimation, bspw. „BRD“- Stellen wie „Polizei“ oder anderen Akteuren im „BRD“- System Anordnungen zu geben
● legitime Repräsentanten der (staatl.) Gemeinde haben die Legitimation, bspw. die „BRD“ zur verfassungsfeindlichen verbrecherischen Orgaisation zu erklären, die Tätigkeit von „BRD“-Stellen zu verbieten und diese Anordnungen durchzusetzen
● legitime Repräsentanten der (staatl.) Gemeinde haben die Legitimation, bspw. polizeiliche oder militärische Enscheidungen zu treffen, um Feinde der verfassungsmäßigen Ordnung von ihrem verbrecherischen Handeln abzubringen etc..
Fazit:
Jeder Staatsangehörige nach RuStaG 1913 hat das Recht, im gegenwärtigen Notstand seine (staatl.) Gemeinde und seinen Staat zu repräsentieren und dessen Handlungsfähigkeit wiederherzustellen.
Da die (staatl.) Gemeinden die höchsten Rechteträger sind, muss deren Reorganisation dabei oberste Priorität haben.
Dr. Klaus Maurer