Das Betreuungsverfahren hat nichts mit einem lebenden Menschen zu tun.
Die Zurechnungsfähigkeit bezieht sich ausschließlich auf die eventuell missbräuchliche Nutzung von Kapital, um sich selbst und anderen einen (wirtschaftlichen) Schaden zuzufügen.
In diesem Video beschäftigen wir uns einmal mit dem Thema Betreuungsverfahren und worum es tatsächlich geht. Schaut Euch auch einmal das BGB ab § 1814, insbesondere Absatz 2, an. Sie sagen es uns.
Wer ist der Hauptgläubiger der juristischen Person? Der, der zurechnungsfähig ist! Und nur der entscheidet, ob er die Kontrolle (Betreuung) aufgibt oder nicht.
Es geht immer nur um Haftungsschäden, die wir eventuell unter der Versicherung des Emittenten der juristischen Person (Staat) verursachen könnten.
Dabei steht unsere im Voraus beliehene Fähigkeit der Wertschöpfung und der Schutz der Investoren (Ausfallversicherung) im Vordergrund. Wir haben eine, durch Schule und Ausbildung geförderte, Fehleinschätzung der tatsächlichen Situation in der Fiktion ganz tief in uns verankert.
Aus diesem Grunde nehmen wir viele Dinge “persönlich”, was ja auch korrekt wäre, wenn wir uns selbst nicht als Person sehen und empfinden. Es gibt Verteidigungsstrategien: Patientenverfügung und Kontrollbevollmächtigter!
Nutzt diese Möglichkeiten und werdet zum Geschäftsmann Eurer eigenen, regionalen Rechtsgeschäfte, die Ihr unter Nutzung der juristischen Person in die regionale Fiktion (z.B. BRD) einbringt. Das ist Kommerz!