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Laut geltendem Völkerrecht (Haager Landkriegsordnung, Art. 43 (RGBI. 1910)) ist ein „Grundgesetz“ ein „Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruheund Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit“.
Definition Grundgesetz:
Ein Grundgesetz ist ein besatzungsrechtliches Mittel zur Schaffung von Ruhe und Ordnung in einem durch Kriegshandlung besetzten Gebiet. Gegeben von der Siegermacht(oder den Siegermächten), für das auf Zeit eingesetzte Verwaltungsorgan(BRD).
(Creifeld´s Rechtswörterbuch 17. Auflage Verlag C.H.Beck München 2002)