Sie können den ganzen einseitigen Schriftverkehr mit Kapitän Veth und vieles mehr auf unserer informativen Webseite www.gemeinde-dannstadt.de nachlesen.

- Auf Grund der fehlenden Staatlichkeit verfügen die Behörden der BRvD nicht über staatlich-hoheitliche Gebietskörperschaftsrechte, denn staatlich-hoheitliche Gebietskörperschaften werden von einem Staat an Behörden verliehen. Nur dann dürfen sich Stadtverwaltungen, Behörden und Institutionen, wie z.B. Krankenkassen etc. als Körperschaften des öffentlichen Rechts titulieren.
- Nur bei Vorliegen einer Urkunde zur Verleihung von staatlich-hoheitlichen Gebietskörperschaftsrechten dürfen generell, bzw. grundsätzlicher Art „Hoheitliche Verwaltungsakte“ gegen den Bürger ausgelöst werden.
- Ämter (staatliche Institutionen):
- sind weisungsbefugt, Entscheidungsträger, Rechtssubjekte mit Rechtsfähigkeit
- Behörden:
- sind Aufgabenstellen der öffentlichen Verwaltung, Dienstleister ohne eigene Rechtsfähigkeit
Sie sind privat haftbar nach BGB § 823. Die Staatshaftung im 2. BMJBBG Art. 4 vom 23.11.2007 ist erloschen.
„Beamte“ haben einen entstandenen finanziellen Schaden (Gebühren etc.) persönlich zu ersetzen!
Gemäß den §§ 823 und 839 BGB haftet jeder „Beamte“ persönlich für jede Summe, die er ohne gültige Rechtsgrundlage verursacht hat! Diese kann ihm im Zuge des Schadenersatzes persönlich in Rechnung gestellt werden.
Das einzige was in der BRaD noch gilt ist Handelsrecht und teilweise Besatzungsrecht.
Alle unsere Gemeindemitglieder sind übrigens souveräne Menschen und haben ihre juristische Person abgelegt.
Irgendwann kam in mir die Frage auf, warum es in Urteilen eigentlich nicht mehr „Im Namen des deutschen Volkes“ heißt, sondern nur noch „Im Namen des Volkes“.
Beweis: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999, Teil 1, Nr. 38 vom 15.07.1999, Art. 4 auf S. 1623.
Beweis: Artikel 43 HLKO.
Beweis: Art. 133 GG
Beweis: BVerfG – 1 BvR 147/52.
Beweis: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1950, Teil 1, Nr. 40 vom 24.04.2006, Art. 1 Nr. I.13, S.456
Beweis: Artikel 101 Grundgesetz
Beweis: https://www.dnb.com/de-de/upik-profile/343585768/amtsgericht_bautzen
Beweis: www.upik.de.
Beweis: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006, Teil 1, Nr. 18 vom 24.04.2006, Art. 14 auf S. 867.
Beweis: BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147.
Beweis: BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963.
Beweis: BGBI. 1990, Teil II, Seite 885,890 vom 23.09.1990.
Beweis: § 5 PAuswG
Beweis: § 28 PAuswV
Sehr geehrte Damen und Herren, bei aller Liebe, aber mit Staatlichkeit haben solche Vorgänge wirklich rein
„Die Zivilprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.“.
Beweis: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006, Teil 1, Nr. 18 vom 24.04.2006.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich könnte mit solchen Ausführungen noch viele weitere Seiten füllen – die