Sehr geehrte Damen und Herren,Â
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mit dem vorliegenden Schreiben wende ich mich an Sie um Sie über gravierende Mißstände in der
BRD aufmerksam zu machen.
Seit spätestens März 2020 mit der Ausrufung einer inzwischen offensichtlich geplanten Pandemie traten diese Mißstände offen zu Tage.Â
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Insbesondere, indem man uns vor Augen führte, wie einfach – quasi mit einem Fingerschnips – man uns unserer Grundrechte entledigen konnte.
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Gerade so, als würde es sich nur um bloße Privilegien anstatt um Rechte handeln – das diese These in der Tat gar nicht so weit von der Realität entfernt ist, darauf komme ich zu einem späteren Zeitpunkt nochmal zurück.Â
Erschreckend war, dass die von mir auf solche Ereignisse erwartete Reaktion derÂ
dafür verantwortlich erklärten Berufsgruppe leider ausblieb.Â
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Der Grund dafür sind zahlreiche Unzulänglichkeiten, von denen ich Ihnen in den folgenden Zeilen einige wenig berichten werde.Â
Irgendwann kam in mir die Frage auf, warum es in Urteilen eigentlich nicht mehr„Im Namen des deutschen Volkes“ heißt, sondern nur noch „Im Namen des Volkes“.Â
Ich habe noch keine endgültige Antwort darauf. Aber wenn der Wegfall des Wortes „deutschen“ seit dem Jahr 2000 vollzogen wird, dann könnte es vielleicht mit der deutschen Staatsangehörigkeit zu tun haben, die seit dem 01.01.2000 außer Kraft gesetzt wurde.
Beweis: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999, Teil 1, Nr. 38 vom 15.07.1999, Art. 4 auf S. 1623.
Das klingt spannend, ich weiß, aber noch spannender wird es bei Volkshoheit und Gewaltenteilung, wobei beides in der BRD nicht vorzufinden ist.Â
Es fehlt die Wahl des Polizeipräsidenten sowie die Richterwahl auf Zeit durchs Volk,Â
die allein gewährleisten, dass Exekutive und Judikative dem natürlichen Rechtsempfinden des Volkes folgen.Â
Der Richter wird durch den Justizminister ernannt, welcher selbst als Mitglied des Parlaments mit der Legislative zusammenfällt.Â
Darüber hinaus untersteht die Exekutive seiner Weisung.
Damit haben wir die Vereinigung der drei Staatsgewalten in einer Person. Strukturell entspricht das mit Nichten einer Gewaltenteilung, sondern vielmehr dessen genauem Gegenteil, einer Gewalteneinheit.
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Zugegebenermaßen war ein Rechtsstaat auch zu keinem Zeitpunkt – weder bei ihrer Konzeption noch bei ihrer Umsetzung –ein erklärtes Ziel der Bundesrepublik Deutschland.
Dies legt vor allem auch die Grundsatzrede von Carlo Schmid vor demÂ
Parlamentarischen Rat bei der Einführung des Grundgesetzes und der Gründung der BRD nahe, ich zitiere zur Verdeutlichung einen Auszug daraus:Â
„Nichts ist für diesen Zustand kennzeichnender als der Schluß- Satz in Dokument Nr. III, worin ausdrücklich gesagt ist, daß nach dem Beschluß des Parlamentarischen Rates und vor der Ratifikation dieses Beschlusses in denÂ
Ländern die Besatzungsmächte das Besatzungsstatut verkünden werden,
damit das deutsche Volk weiß, in welchem Rahmen seine „Verfassung“ gilt. […]Â
Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zurÂ
Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen.
Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen.Â
Wir haben keinen Staat zu errichten.Â
Wir haben etwas zu schaffen, das uns die Möglichkeit gibt, gewisser Verhältnisse Herr zu werden, besser Herr zu werden, als wir das bisher konnten.
Auch ein Staatsfragment muß eine Organisation haben, die geeignet ist, den praktischen Bedürfnissen der inneren Ordnung eines Gebietes gerecht zu werden.Â
Auch ein Staatsfragment braucht eine Legislative, braucht eine Exekutive und braucht eine Gerichtsbarkeit. […]“
Im Allgemeinen lässt Carlo Schmid während seiner Rede keine Gelegenheit aus, den Volkswillen der Deutschen klar von dem ihm damals bevorstehenden BRD- KonstruktÂ
abzugrenzen. Inhaltlich bringt Schmid dabei immer wieder unmissverständlichÂ
zum Ausdruck, dass die BRD vom Militär der drei estlichen BesatzungsmächteÂ
nicht als Staat, sondern als Besatzerverwaltung konzipiert und per Militärbefehl eingerichtet werden soll.Â
Dass es sich beim „Grundgesetz“ um keine Verfassung – also nicht die höchste Rechtsnorm in einem Staat, sondern niederrangiges BesatzungsrechtÂ
– handelt, findet genauso explizit Erwähnung, wie dass es sich bei der BRD umÂ
keinen Staat, sondern die Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft handelt.
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Auch die Haager Landkriegsordnung lässt an diesem Umstand keinen Zweifel aufkommen.
So sieht sie ein Grundgesetz als ein zeitlich begrenztes Provisorium an, welches der rechtlichen
Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung eines militärisch besetzen Gebietes dient.Â
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Beweis: Artikel 43 HLKO.
Und dem Grundgesetz lässt sich auch eindeutig entnehmen, dass die BRD lediglich in die „Rechte und Pflichten des vereinigten Wirtschaftsgebietes“ eingetretenÂ
ist und es damit der BRD seit ihrer Gründung natürlich zu keinem Zeitpunkt um soziale Aspekte, den Menschen oder gar das Volk ging.
Beweis: Art. 133 GG
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Ebenfalls machen Gesetzesänderungen und Urteile in den ersten Jahren nach der Gründung der Bundesrepublik in verschiedener Weise deutlich, dass versucht wurde dieser fehlenden Staatlichkeit Rechnung zu tragen.Â
So zum Beispiel beim Beamtentum.Â
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Da nur ein vollwertiger Staat einer vertrauenswürdigen Person gewisse hoheitliche Rechte für bestimmte Aufgaben übertragen kann, ist es auch nur einem solchenÂ
gestattet, Beamte zu ernennen. Folgerichtige erklärte im Jahr 1953 das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil, dass ausnahmslos alle
Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen sind und es seither nur noch Dienstverhältnisse mit den Eigenschaften eines Beamten gibt, oder wie es die Richter in Leitsatz 7 des Urteils formulierten: „gewährleistet das Berufsbeamtentum insoweit, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den RahmenÂ
unseres heutigen Staatslebens einfügen lässt“.
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Beweis: BVerfG – 1 BvR 147/52.
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Als ein weiteres Beispiel im Gerichtswesen wäre die ersatzlose Entfernung der Regelung „Die Gerichte sind Staatsgerichte.“ aus dem Gerichtsverfassungsgesetz zu nennen, was laut Bundesgesetzblatt zum 1. Oktober 1950 in Kraft trat.Â
Beweis: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1950, Teil 1, Nr. 40 vom 24.04.2006, Art. 1 Nr. I.13, S.456
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Zur damaligen Zeit waren das vielleicht akzeptable Verhältnisse, aber aus heutiger Sicht empfinde ich sowas durchaus bedenkenswert.Â
Vor allem unter Berücksichtigung des Grundgesetzes, welches Ausnahmegerichte für unzulässig erklärt, ist das ein unerträglicher Zustand.
Beweis: Artikel 101 Grundgesetz
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Spätestens jetzt sollte sich ein jeder ernsthaft die Frage stellen, was für Gerichte das hierzulande dann sein sollen.Â
Bei einer Internetrecherche trifft man zumindest nicht selten auf einen Eintrag des
jeweiligen Gerichts im Handelsregister des US-Bundesstaates Delaware.
Als Nachweis wird beispielhaft der Internetlink zum Eintrag des Amtsgericht Bautzen angegeben.Â
Beweis: https://www.dnb.com/de-de/upik-profile/343585768/amtsgericht_bautzen
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In diesem Verzeichnis sind, über die offizielle Internetseite der Dun & Bradstreet Deutschland GmbH für jedermann einsehbar, sämtliche Gerichte, Polizeidirektionen,Â
Behörden und Ämter, Städte und Gemeinden als Unternehmen gelistet.Â
Insgesamt handelt es sich dabei um ein in Delaware (USA) registriertes Firmenkonstrukt, bestehend aus etwa 47.000 Einzelfirmen.
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Beweis: www.upik.de.
Nicht gerade vertrauenserweckend, wie ich finde. Doch damit ist das Ende an Absurditäten noch nicht erreicht. Im April 2006 wurde mit derÂ
Aufhebung von Paragraf 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz diesem Gesetzeswerk sogar dann noch derÂ
räumliche Geltungsbereich entzogen und hat damit den Gerichten die letzte, eventuell verbliebene Gebietshoheit noch versagt.
Beweis: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006, Teil 1, Nr. 18 vom 24.04.2006, Art. 14 auf S. 867.
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Das Bundesverwaltungsgericht erklärt dazu, dass Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, rechtsungültig und damit nichtig sind, weil sie gegen das Bestimmtheitsgebot und damit gegen das Gebot der Rechtssicherheit verstoßen, ich zitiere:
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können.
Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt undÂ
deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
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Beweis: BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147.
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Auch das Bundesverfassungsgericht hatte zu dieser Thematik in einem Urteil bereits etwas beizusteuern, was ich im Folgenden zitiere:
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„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, j edermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem j uristischem Inhalt lesen.“
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Beweis: BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963.
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Ich dachte, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden alle Gerichte und Behörden, oder gilt dies etwa nur, wenn es den Richtigen gerade angenehm erscheint?Â
Um ehrlich zu sein überkommt mich mehr und mehr ein beklemmendes Gefühl, wenn ich mir vor Augen führe, auf welch untragbarem Fundament hier eine ganze Gesellschaft errichtet wird!
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Machen wir einen kleinen Zeitsprung in Richtung Gegenwart.Â
Genauer gesagt ins Jahr 1990 als während der Pariser Konferenz am 17. Juli der damalige US-Außenminister, James Baker, die Löschung des Artikel 23 Grundgesetz verfügte, womit der Verlust des territorialen Geltungsbereichs einherging und damit auch das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ als GanzesÂ
mit Wirkung zum 18.07.1990 – Kraft Alliierten Vorbehaltsrecht – seine Gültigkeit verlor.Â
Beweis: BGBI. 1990, Teil II, Seite 885,890 vom 23.09.1990.
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Da sich, wie vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, die Hoheit der BRD ausdrücklich „auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes“ bezog, wurden damit nicht nur sämtliche Gesetze, die über das Territorialitätsprinzip an den Geltungsbereich geknüpft waren, ungültig, sondern auch die Auflösung der „Bundesrepublik Deutschland“Â
als provisorisches Staatsgebilde ging damit einher.Â
Hans-Dietrich Genscher meldete im Zuge dessen die Bundesrepublik Deutschland am 03. Oktober 1990 bei der UNOab.
Seitdem ist dort „Deutschland/Germany“ nur noch als handlungsunfähig gelistet, vertreten durch eine NGO (zu Deutsch: Nichtregierungsorganisation)!
Zwei Jahre später hat man den aufgehobenen Artikel 23 des Grundgesetzes dann mit dem heutigen Europa-Artikel überlagert, was für meine Begriffe keine gängige Praxis in der Gesetzgebung darstellt.
Zumal die Löschung des Artikel 23 bereits im Oktober 1990 zu weitreichendenÂ
Folgen hätte führen müssen.
So kann beispielsweise die Wiedervereinigung dadurch de jure niemals stattgefunden haben, da sich der Einigungsvertrag damit bei der BeitrittsregelungÂ
der neuen Bundesländer in Kapitel 1 bereits widerspricht. Auszugsweise lässt sich darin Folgendes lesen:
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„(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland […]“
Schaut man nun im Grundgesetz in der Fassung vom 3. Oktober 1990 nach dem Artikel 23, so geht daraus hervor, dass dieser an diesem Tage bereits weggefallen war
 – beschlossen am 17. Juli 1990, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl Teil 2 Nummer 35) vom 28.09.1990 im Artikel 4. Damit wurden wir mit der Wiedervereinigung offensichtlich betrogen!
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Und wenn ich schon bei Betrug bin, komme ich auch gleich zum Personalausweis, welcher uns nicht wie erwartet und in § 5 Personalausweisgesetz geregelt als natürliche, sondern als juristische Person ausweist. Laut Personalausweisgesetz sollte in diesem Dokument unter anderem „Familienname und Geburtsname“ ausgewiesen werden. Tatsächlich jedoch wird anstelle des Familiennamens ein Name ausgewiesen (siehe roter Pfeil).
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Beweis: § 5 PAuswG
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In der Personalausweisverordnung wird über die charakterisierenden Merkmale von juristischen und natürlichen Personen aufgeklärt. Dabei wird das Merkmal „Name“ zur Identifikation einer juristischen Person und das Merkmal „Familienname“ zur Identifikation einer natürlichen Person herangezogen.
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Beweis: § 28 PAuswV
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Diese Tatsache gibt vielleicht einen ersten Ansatz zur Beantwortung meiner anfänglichen These, dass es sich nur noch um Privilegien und nichtÂ
mehr um Rechte handelt – juristische Personen sind tote Sachen oder GegenständeÂ
und haben natürlich keine Rechte.Â
Sowas führt zu unzähligen, weitreichenden Folgen, über die sich jedermann eigene Gedanken machen sollte.
Als ein Beispiel sei an dieser Stelle angebracht, dass eine juristische Person ohne wirksamen Vertreter überhaupt nicht judizierbar ist.
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Das heißt, dass Richter keine Urteile in Abwesenheit des Angeklagten fällen dürfen.Â
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Noch interessanter sind diesbezüglich jedoch die Fragen, wer und warum manÂ
uns in so bösartiger Weise täuscht: uns unsere natürliche Person vorzuenthalten und stattdessen eine juristische Personunterjubeln.Â
Das hinter alle dem ein weltweites Geschäftsmodell steckt, sollte jedem klar werden!
Dabei werden unsere Geburtsurkunden als Wertpapiere an die Hochfinanz verpfändet und was ist ein Wertpapier, richtig, eine juristische Person.Â
Diese Art von Modell müsste auch hinter Ihren Urteilen stecken, die ebenfalls als Wertpapier an der Börse gehandelt werden, und deshalb davon auch nur ein unterzeichnetes Exemplar existieren darf.
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Sehr geehrte Damen und Herren, bei aller Liebe, aber mit Staatlichkeit haben solche Vorgänge wirklich rein gar nichts mehr zu tun!
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Kommen wir zum Ende noch kurz auf die rechtlichen Grundlagen zu sprechen, welche die Behörden oder im Einzelnen den Vollzugsbediensteten dazu berechtigen,Â
Gesetze zur Anwendung zu bringen, wie zum Beispiel die Strafprozeßordnung oder die Zivilprozeßordnung.
Beide Gesetzesbücher wurden mit dem Ersten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht für rechtsungültig erklärt, indem man auch hier wieder die entsprechenden räumlichen Geltungsbereiche in den Einführungsgesetzen aufhob.
Am Beispiel der Zivilprozeßordnung lautete der § 1 EGZPO bis zum 24.04.2006 wie folgt:
„Die Zivilprozeßordnung tritt im ganzen Umfang des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.“.
Seit dem 24.04.2006 steht da nur noch: „(aufgehoben)“.
Beweis: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006, Teil 1, Nr. 18 vom 24.04.2006.
Mit Artikel 49 auf S. 873 wurde der Geltungsbereich der ZPO aufgehoben.
Mit Artikel 67 auf S. 876 wurde der Geltungsbereich der StPO aufgehoben. An dieser Stelle möchte ich es nun zunächst bei diesen Inhalten aus den Bereinigungsgesetzen belassen.Â
Möchte aber abschließend noch anmerken, dass es dringend geboten wäre, sich mit den
Bereinigungsgesetzen aus 2006, 2007 und 2010 eingehender auseinanderzusetzen.
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Sehr geehrte Damen und Herren,Â
ich könnte mit solchen Ausführungen noch viele weitere Seiten füllen – die
Zustände in unserem Land sind wahrlich eklatant. Aber das soll nicht Sinn und Zweck dieses Schreibens sein.
Vielmehr wollte ich Ihnen damit einen Einblick in die erschreckenden Arbeitsergebnisse meiner vergangenen zwei Jahre geben.Â
Darüber hinaus erhoffe ich mir Gleichgesinnte, welche diesen Themenkomplex ähnlich kritisch und eventuell ebenfalls dringenden Handlungsbedarf darin sehen, diese Missstände zu beseitigen, anstatt sie noch länger hinzunehmen.
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Da mir sämtliche Quellen in Form von Urteilen, Gesetzestexten und Bundesgesetzblättern bereits lückenlos vorliegen, biete ich an, Ihnen diese bei Bedarf zur Überprüfung
meiner Aussagen zur Verfügung zu stellen. Gerne wäre ich auch bereit, diese mit Ihnen gemeinsam zu sichten.
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Mit freundlichen Grüßen
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Peter Johann aus dem Hause Mauser
Souveräner Mensch und autorisierter Repräsentant der juristischen Person
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